AGB
I. Geltungsbereich
- Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die nicht über unseren Webshop „stahltraeger-stuttgart.de“ abgeschlossen wurden, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, , soweit der Zweck der Geschäftsbeziehung nicht überwiegend deren gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Angebote und Angebotsunterlagen
- Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.
III. Auftragserteilung
- Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
- Bestellt der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung jedoch stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit den Zulieferern des Auftragnehmers. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung des vereinbarten Preises vor.
- Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
- Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnsitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen.
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe deszwischen dem Auftragnehmer und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Unternehmer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragsnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
V. Vergütung
- Der vom Auftragnehmer angebotene Preis ist bindend.
- Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu.
- Der Auftragnehmer ist gegenüber Unternehmern berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
- Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern versteht sich der Preis inkl. Mehrwertsteuer zuzüglich anfallender Versandkosten und/oder Fahrtkostenerstattung für An- und Abfahrt. Dem Besteller entstehen bei der Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
VI. Versand- und Gefahrübergang
- Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe oder soweit eine Abnahme vorgesehen ist mit der Abnahme, bei Versendung mit der Auslieferung der Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen Transportschäden besteht nicht.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch bei Versendung erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Verbraucher über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
VII. Lieferzeiten
- Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
- Der Auftragnehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragsnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
- Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmer durch dessen Lieferanten vorbehalten.
- Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
- Verzögern sich bei einem Vertrag mit einem Unternehmer Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
VIII. Annullierungskosten
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Auftragspreis für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
IX. Abnahme
- Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
Die Werklieferung oder Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Absatzes 2 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Hat der Unternehmer die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.
X. Gewährleistung
- Bei Verträgen mit Unternehmern, leistet der Auftragnehmer für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt bei berechtigten Mängelrügen die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Für den Besteller beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes oder, wenn eine Abnahme notwendig ist, ab Abnahme der Leistung. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Bestellers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. Dichtungen) entstanden sind.
- Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel objektiv nicht vor und hat der Besteller diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Besteller die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
XI. Haftungsbegrenzung
- Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Beststellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.
XII. Gerichtsstand
- Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
XIII. Verbraucherschlichtung
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
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